Ab 1. März 2024 führt die Europäische Kommission ein zentralisiertes IT-Systems zum Nachweis des Unionsstatus ein (Proof of Union Status), um damit den Unionscharakter von Waren elektronisch nachzuweisen und papierbasierte T2L/T2LF-Dokumente zu ersetzen. Um weiterhin T2L/T2LF-Dokumente ausstellen zu können, muss Ihr Unternehmen daher Zugang zum EU-Trader Portal haben.
Papierbasierte T2L/T2LF-Dokumente sind nach dem Go-Live des PoUS-Systems nicht mehr zulässig. Stattdessen vergibt das neue System eine Master Reference Number (MRN), wenn ein Nachweis angefordert wird. Dieser Nachweis wird in der PoUS-Datenbank gespeichert. Bei der Einfuhr der Waren in das jeweilige Land wird die MRN den Zollbehörden vorgelegt.
Die Europäische Kommission stellt derzeit keine Schnittstelle (API) zur Verfügung. Daher können Anträge für einen T2L/T2LF-Nachweis nur manuell über die Benutzeroberfläche des EU-Trader-Portal erstellt werden, alternativ ist ein Upload mit einer xml- oder csv-Datei möglich.
- T2L/T2LF-Dokumente, die vor dem Umstellungstermin (1. März 2024) über das bisherige Verfahren erworben wurden, können weiterhin verwendet werden, solange diese gültig sind.
AEB-Anwendungen
Wenn Sie Anwendungen von AEB zur Erstellung von T2L/T2LF-Dokumenten nutzen, sind Sie von dieser Änderung betroffen. Machen Sie sich mit dem Registrierungsprozess sowie der Antragsstellung vertraut:
- Allgemeine Informationen zum PoUS-System finden Sie auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.
- Weitere Informationen zum Registrierungsprozess über das Zoll-Portal für Deutschland finden Sie auf der Website des deutschen Zolls. Dort finden Sie eine Handreichung zum System PoUS sowie eine Excel-Tabelle und Anleitung für den Datenupload.
Kommentare
Guten Tag Frau Bayer,
eine Frage zu Ihrem Post. Ich verstehe das so, dass die papierbasierte T2L Abfertigung nun nicht mehr möglich ist.
Allerdings sehe ich auf der Zollseite folgenden Kommentar, wobei sich für mich die Frage stellt, ob das dann eine "Alternative" zur elektronischen Variante ist.
Zoll online - T2L oder T2LF, Handelspapiere, Schiffsmanifest
Ich interpretiere das so, wenn die Angaben auf der Handelsrechnung vorhanden sind und unter 15.000,-EUR liegt, gilt dies auch als Nachweis des Unionscharakters.
Handelspapiere
Der Nachweis des Unionscharakters einer Ware kann weiterhin durch die Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 126 UZK-DA i.V.m. Art. 199 Abs. 3 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
...
...
Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich dabei nur auf Unionswaren beziehen.
Sofern der Gesamtwert der Waren über 15 000 Euro beträgt, muss der Beteiligte das von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Handelspapier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen lassen. Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen.
Können Sie vielleicht hierzu noch ein Feedback abgeben ?
Danke und viele Grüße aus München,
Oguzhan Kalayci
Hallo Herr Kalayci,
dazu haben wir auch mit unserem ZA besprochen, das uns allerdings mitteilte, diese Handhabung wäre in der Praxis nicht sonderlich anerkannt und die Kollegen hätten in der Vergangenheit erst 1 x erlebt, daß eine ausländische Behörde die Rechnung mit T2L- bzw. T2LF-Vermerk akzeptiert hätte.
In der Theorie also anwendbar, in der Praxis scheinbar nicht :(
Freundliche Grüße,
Kirstin Frerichs
Guten Tag Frau Frerichs,
vielen Dank für Ihr Feedback und die Teilnahme an diesem Thema.
Tatsächlich haben wir wiederum in der Vergangenheit ( die letzten Jahre ) *immer* mit speziellen Hinweisen auf der Rechnung auf das T2L Verfahren hingewiesen und nie ein separates Dokument erstellt. Also ganz klassisch, Exportrechnung und Ausfuhrbegleitdokument.
Auch bei unseren letzten 2 Sendungen am 29.02. + ( 01.03. = Inkrafttreten der neuen Regelung) ging es durch.
Habe in der Angelegenheit auch schon die Generalzolldirektion um Auskunft gebeten.
Aber ja, Theorie und Praxis sind immer unterschiedlich zu bewerten.
Ähnlich dem K & M, was da alles steht und wie es sein soll und wie es dann tatsächlich in der Praxis läuft :-)
Schönen Tag noch und viele Grüße,
Oguzhan Kalayci
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