Ab 1. März 2024 führt die Europäische Kommission ein zentralisiertes IT-Systems zum Nachweis des Unionsstatus ein (Proof of Union Status), um damit den Unionscharakter von Waren elektronisch nachzuweisen und papierbasierte T2L/T2LF-Dokumente zu ersetzen. Um weiterhin T2L/T2LF-Dokumente ausstellen zu können, muss Ihr Unternehmen daher Zugang zum EU-Trader Portal haben.
Papierbasierte T2L/T2LF-Dokumente sind nach dem Go-Live des PoUS-Systems nicht mehr zulässig. Stattdessen vergibt das neue System eine Master Reference Number (MRN), wenn ein Nachweis angefordert wird. Dieser Nachweis wird in der PoUS-Datenbank gespeichert. Bei der Einfuhr der Waren in das jeweilige Land wird die MRN den Zollbehörden vorgelegt.
Die Europäische Kommission stellt derzeit keine Schnittstelle (API) zur Verfügung. Daher können Anträge für einen T2L/T2LF-Nachweis nur manuell über die Benutzeroberfläche des EU-Trader-Portal erstellt werden, alternativ ist ein Upload mit einer xml- oder csv-Datei möglich.
- T2L/T2LF-Dokumente, die vor dem Umstellungstermin (1. März 2024) über das bisherige Verfahren erworben wurden, können weiterhin verwendet werden, solange diese gültig sind.
AEB-Anwendungen
Wenn Sie Anwendungen von AEB zur Erstellung von T2L/T2LF-Dokumenten nutzen, sind Sie von dieser Änderung betroffen. Machen Sie sich mit dem Registrierungsprozess sowie der Antragsstellung vertraut:
- Allgemeine Informationen zum PoUS-System finden Sie auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission.
- Weitere Informationen zum Registrierungsprozess über das Zoll-Portal für Deutschland finden Sie auf der Website des deutschen Zolls. Dort finden Sie eine Handreichung zum System PoUS sowie eine Excel-Tabelle und Anleitung für den Datenupload.
Kommentare
Seit dem Servicepaket November 2024 bietet Export Filing: ATLAS die Möglichkeit an, eine xml-Datei mit den Daten aus Ihrer Ausfuhranmeldung zu erstellen, die Sie anschließend direkt in das EU-Portal „Proof of Union Status“ hochladen können.
Bitte beachten Sie: Einige Felder müssen im EU-Trader Portal ergänzt werden, da diese nicht in der Ausfuhranmeldung enthalten sind. Das betrifft zum Beispiel die „Art des Antrags“ oder die „Art der Anmeldung“. Unterlagencodierungen, die in T2L-Dokumenten keine Anwendung finden, können ebenfalls nicht übermittelt werden oder führen zu einem Fehler. Mehr Informationen zur Erstellung der xml-Datei in Export Filing: ATLAS erhalten Sie im Beitrag Überblick über die Neuerungen aller Produkt.
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