Es kommt immer wieder vor, dass Sie keinen Ausgangsvermerk (AgV) erhalten, obwohl Ihre Ware ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. In einem solchen Fall ist die elektronische Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle nicht an Ihre Ausfuhrzollstelle übermittelt worden und Sie erhalten 90 Tage nach der Überlassung eine Nachforschungsnachricht des Zoll.
Sie erhalten dazu einen Hinweis im Widget Arbeitsvorrat auf Ihrem Desktop:
Gleichzeitig wechselt in der Übersicht der Ausfuhranmeldungen (AM) der Status von Überlassen auf Nachforschung empfangen:
Antwort an den Zoll übermitteln
- Nachdem Sie die betreffende AM geöffnet haben, erhalten Sie die Aufforderung im Assistenten diese Nachforschungsnachricht innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten:
- Übermitteln Sie die Antwort nicht innerhalb der Frist an Ihre Ausfuhrzollstelle, wird Ihre Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.
- Klicken Sie auf die gelb-verlinkte Assistenten-Meldung, um die Nachricht zu beantworten. Dadurch öffnet sich ein separates Fenster mit Ihren Antwortmöglichkeiten. Wählen Sie über den Pfeil im Feld Ausgangsart eine der Möglichkeiten aus.
Tragen Sie sofern erforderlich weitere Angaben in das Fenster ein und übermitteln die Information mit der Schaltfläche Ausgangsinfo senden an den Zoll.
- Falls Ihre Ware nicht exportiert wurde und dies auch nicht beabsichtigt ist, haben Sie in dem Antwortfenster auch die Möglichkeit einen Antrag auf Stornierung an den Zoll zu senden. In diesem Fall begründen Sie dies in dem Kommentarfeld.
Haben Sie übermittelt, dass der Ausgang erfolgt ist, wechselt der Status der Ausfuhranmeldung wieder auf Überlassen.
Alternativnachweise einreichen
Ist Ihr Unternehmen Inhaber eines AEO Status (C oder S), so erhalten Sie zeitnah den AgV in elektronischer Form in Ihre Anwendung übermittelt und der Status wechselt auf Abgeschlossen. Archivieren Sie in diesem Fall den Alternativnachweis in Papierform.
Haben Sie keinen AEO Status, reichen Sie den Alternativnachweis im Original bei Ihrer Ausfuhrzollstelle ein und archivieren diesen anschließend. Das könnten z.B. eine Spediteursbescheinigung, ein Einfuhrverzollungsbeleg des Drittlandes, Frachtbriefe oder auch Nachweise aus betriebseigenen Trackingsystemen mit bestimmten Mindestinformationen sein.
Eine vollständige Auflistung dazu finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.5 Unterpunkt (10)).
Sofern Sie die zollseitige Nachforschung beantwortet haben und durch die Zollverwaltung keine Klärung über den Ausgang der Ware erfolgen konnte, erhalten Sie eine Anfrage zum Alternativnachweis. Daraufhin haben Sie 14 Tage Zeit der Ausfuhrzollstelle einen Alternativnachweis vorzulegen. Ansonsten wird der Vorgang zollseitig für ungültig erklärt.
Gültige elektronische Nachweise
Mit dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Januar 2015 werden neben den üblichen Ausgangsvermerken weitere elektronische Nachweise aufgeführt: Es gelten daher auch Ausgangsvermerke aufgrund:
- einer monatlichen Sammelanmeldung
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung und
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung
Sollte Ihr Vorgang bereits ungültig sein, Sie können aber die Ausfuhr belegen, stoßen Sie das Verfahren elektronisch nochmal an. Duplizieren Sie dazu Ihre ungültige Ausfuhranmeldung und senden Sie nach vorheriger Absprache mit Ihrem zuständigen Zollamt eine Rückwirkende Ausfuhranmeldung nach Ungültigerklärung im Rahmen des Follow Up-Verfahrens gemäß Artikel 337 Absatz 1 UZK-IA mit der Art der Anmeldung Nachträgliche Ausfuhranmeldung (nA + a).
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.6).
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