Es kommt immer wieder vor, dass Sie keinen Ausgangsvermerk (AgV) erhalten, obwohl Ihre Ware ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. In einem solchen Fall ist die elektronische Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle nicht an Ihre Ausfuhrzollstelle übermittelt worden und Sie erhalten 90 Tage nach der Überlassung eine Nachforschungsnachricht des Zoll.
Sie erhalten dazu einen Hinweis im Widget Arbeitsvorrat auf Ihrem Desktop:
Gleichzeitig wechselt in der Übersicht der Ausfuhranmeldungen (AM) der Status von Überlassen auf Nachforschung empfangen.
Antwort an den Zoll übermitteln
- Nachdem Sie die betreffende AM geöffnet haben, erhalten Sie die Aufforderung im Assistenten diese Nachforschungsnachricht innerhalb einer bestimmten Frist zu beantworten:
- Übermitteln Sie die Antwort nicht innerhalb der Frist an Ihre Ausfuhrzollstelle, wird Ihre Ausfuhranmeldung ungültig erklärt.
- Klicken Sie auf die blau-verlinkte Assistenten-Meldung, um die Nachricht zu beantworten. Dadurch öffnet sich ein separates Fenster mit Ihren Antwortmöglichkeiten. Wählen Sie über den Pfeil im Feld Art des Ausgangs eine der Möglichkeiten aus.
Mit ATLAS AES 3.0 haben Sie die Möglichkeiten: 2 - Ausgang verzögert oder 4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor.
Tragen Sie weitere Angaben in das Fenster ein, wie den Beförderer am Ausgang oder den Ansprechpartner des Anmelders. - Haben Sie die Art des Ausgangs mit 4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor angegeben, müssen Sie zudem einen oder mehrere Alternativnachweise angeben. Bei bestimmten Arten des Alternativnachweises, u.a. einem Lieferschein, wird die zusätzliche Angabe von (mindestens) einem Transportdokument erforderlich:
- Übermitteln die Information über den blau-verlinkten Assistententext Ausgangsinformation (E_EXP_EXT) versenden an den Zoll
- Falls Ihre Ware nicht exportiert wurde und dies auch nicht beabsichtigt ist, haben Sie in dem Antwortfenster auch die Möglichkeit einen Antrag auf Stornierung an den Zoll zu senden. In diesem Fall begründen Sie dies in dem Kommentarfeld.
Haben Sie zunächst „2 - Ausgang verzögert“ gemeldet, können Sie später eine weitere Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) schicken, diesmal mit „4 - Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“.
Haben Sie übermittelt, dass der Ausgang erfolgt ist, wechselt der Status der Ausfuhranmeldung auf Überlassen.
Alternativnachweise einreichen
Ist Ihr Unternehmen Inhaber eines AEO Status (C oder S), so erhalten Sie zeitnah den AgV in elektronischer Form in Ihre Anwendung übermittelt und der Status der Ausfuhranmeldung wechselt auf Abgeschlossen. Archivieren Sie in diesem Fall den Alternativnachweis in Papierform.
Haben Sie keinen AEO-Status, reichen Sie den Alternativnachweis im Original bei Ihrer Ausfuhrzollstelle ein und archivieren diesen anschließend. Das könnten z.B. eine Spediteursbescheinigung, ein Einfuhrverzollungsbeleg des Drittlandes, Frachtbriefe oder auch Nachweise aus betriebseigenen Trackingsystemen mit bestimmten Mindestinformationen sein.
Werden Alternativnachweise nicht fristgemäß vorgelegt oder werden diese vom Zoll nicht anerkannt, wird der Ausfuhrvorgang wie bisher manuell oder automatisch für ungültig erklärt. Mit AES 3.0 erhalten Sie dabei die Nachricht E_EXP_REJ (Rückweisung zur Ausfuhr) statt der Statusnachricht (E_EXT_STA).
Eine vollständige Auflistung der Alternativnachweise finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.5 Unterpunkt (10)).
Gültige elektronische Nachweise
Mit einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Januar 2015 werden neben den üblichen Ausgangsvermerken weitere elektronische Nachweise aufgeführt: Es gelten daher auch Ausgangsvermerke aufgrund:
- einer monatlichen Sammelanmeldung
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung und
- einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung
Sollte Ihr Vorgang bereits ungültig sein, Sie können aber die Ausfuhr belegen, stoßen Sie das Verfahren elektronisch nochmal an. Duplizieren Sie dazu Ihre ungültige Ausfuhranmeldung und senden Sie nach vorheriger Absprache mit Ihrem zuständigen Zollamt eine Rückwirkende Ausfuhranmeldung nach Ungültigerklärung im Rahmen des Follow Up-Verfahrens gemäß Artikel 337 Absatz 1 UZK-IA mit einer nachträglichen Ausfuhranmeldung.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensanweisung ATLAS (Kap. 4.9.5).
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