- Diese Änderung gilt bereits für e-dec und erfolgt unabhängig von der Einführung von Passar Einfuhr.
Zum 1. November 2026 ändert das BAZG die Anmeldung von Waren mit Zollerleichterungen in e-dec. Künftig muss anstelle der bisherigen Verwendungsverpflichtungsnummer die GP-ID des Inhabers der Verwendungsverpflichtung übermittelt werden. Die bisherigen Verwendungsverpflichtungen aus der Datenbank D123 verlieren ihre Gültigkeit.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des BAZG.
Welche Auswirkung hat die Änderung auf Nutzer von Customs Management?
Für Warenpositionen mit Zollerleichterungen sind die Angaben zur Verwendungsverpflichtung auf Positionsebene in der Feldgruppe Bewilligungen / Ausfuhrgenehmigungen zu erfassen.
Ab dem 01.11.2026 sind dort folgende Werte zu hinterlegen:
- Art: 5 Verwendungsverpflichtung
- Stelle: 98 BAZG andere
- Nummer: GP-ID des Verwendungsverpflichtungsinhabers
- Die angegebene GP-ID muss der Verwendungsverpflichtung des Importeurs oder Empfängers entsprechen.
Zusätzlich sind für die betreffende Warenposition weiterhin folgende Angaben erforderlich:
- Veranlagungstyp: 5 Zollerleichterung
- Zollbegünstigungscode (ZC) gemäss Tares
- Warenbezeichnung mit Angabe des Verwendungszwecks
Sonderregelung für Kleinsendungen
Bei Kleinsendungen mit weniger als 500 kg Eigenmasse je Tarifnummer kann weiterhin die Verpflichtungsnummer 4000-0 verwendet werden, sofern für den Geschäftspartner keine Verwendungsverpflichtung besteht.
Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.