Ab dem 1. November 2026 plant die Europäische Kommission die Einführung einer EU-weiten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 EUR pro Anmeldungsposition (declaration line item) für Fernabsatzsendungen, die in das Zollgebiet der EU eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Dabei wird die Bearbeitungsgebühr unabhängig vom Sendungswert erhoben und unterliegt der Mehrwertsteuer.
- Lesen Sie alle Details im EU Guidance Document der Europäischen Kommission (TAXUD).
Warum wird die Bearbeitungsgebühr eingeführt?
Mit der Bearbeitungsgebühr sollen die voraussichtlichen Zollkosten gedeckt werden, die bei der Bearbeitung von E-Commerce-Importen anfallen. Die Gebühr basiert auf einer Schätzung der anfallenden Kosten sowie der erwarteten Importvolumina.
Wie wird die Bearbeitungsgebühr berechnet?
Die Bearbeitungsgebühr gilt für alle Waren, die im Fernabsatz verkauft und in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Der Wert der eingeführten Waren hat keinen Einfluss auf die Erhebung der Bearbeitungsgebühr.
Für Waren aus Fernabsatzgeschäften ist in der Zollanmeldung die Unterlagencodierung "Y126" (Goods sold in distance sales) als "Additional Reference Type" anzugeben. Mit der Anmeldung dieses Codes wird die Bearbeitungsgebühr automatisch erhoben.
Welche Auswirkung hat die Änderung auf Nutzer von Customs Management?
Wenn Sie Customs Management (Import Filing) verwenden, müssen Sie sich mit diesen neuen Anforderungen vertraut machen und sicherstellen, dass Sie die erforderlichen Daten korrekt in Ihren Anmeldungen erfassen. So vermeiden Sie, dass Ihre Zollanmeldung von den Behörden zurückgewiesen wird.
Im Dokument What's New in Customs Management erfahren Sie im Detail, wie Sie die Waren, die unter die Bearbeitungsgebühr fallen, manuell in einer Anmeldung angeben können.
Sie finden das Dokument entweder im AEB Documentation Center oder in Ihrer Customs Management-Anwendung über das Fragezeichen-Symbol bzw. im Widget "Hilfe zu Ihrer Anwendung" auf dem Desktop.
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