2024 – das sind die Herausforderungen in Zoll und Außenwirtschaft
Während in diesem Jahr die Umstellungen durch ATLAS-Releases im Export, Versand oder Import herausgefordert haben, stehen auch 2024 viele Änderungen vor der Tür: Berichtspflichten zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), Sorgfaltspflichten in der Lieferkette oder die Vorbereitungen zur elektronischen Rechnungsstellung. Werfen Sie mit uns zusammen einen Blick auf die Änderungen.
Export, Import und Versand: Das sind die zollseitigen Änderungen
- Für Einfuhren wird 2024 das neue ATLAS-Release 10.1 Hier wird technisch die Einführung einer MRN vorbereitet, die zukünftig die bisherige Registriernummer ersetzen soll. Zunächst bleiben beide Felder parallel bestehen. Davon sind etwa 40 Nachrichten aus den Bereichen der Einfuhr und der Summarischen Anmeldung betroffen. Für Unternehmen wird dieses ATLAS-Release voraussichtlich nur wenige praktische Auswirkungen haben. Die zollseitige Übergangszeit endet voraussichtlich im vierten Quartal 2024.
- Zeitgleich wird eine neue ATLAS-Anwendung für ein Wiederausfuhrkontrollsystem (WKS) in Betrieb genommen. Dieses wird die Nachrichten zu Summarischen Ausgangsanmeldungen (ASumA) und zu Wiederausfuhrmitteilungen (WAM) enthalten. Die deutsche Zollverwaltung hat dazu eine ATLAS-Teilnehmerinformation veröffentlicht: Neues ATLAS-Verfahren - WKS.
- Um weitere zwei Monate verschoben wurde der Start der Phase 5 für das europäische Versandverfahren. Nach einer ersten Verschiebung war diese für Ende 2024 vorgesehen, nun endet die Übergangsphase voraussichtlich erst ab 21. Januar 2025. Der deutsche Zoll hat das NCTS-Versandverfahren bereits mit dem Release 9.1 bzw. 10.0 auf die neue Phase 5 vorbereitet. Dies hatte einen umfangreichen Umbau der Datenstruktur nach dem Modell der EU zur Folge. Bis zum Ende der Übergangszeit arbeitet ATLAS weiterhin in einem zur bisherigen Phase 4 kompatiblen Modus.
- Der zentrale Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen soll in den Bereichen Versand und Ausfuhr zukünftig über die ATLAS-Anwendung ZELOS ermöglicht werden. Seit dem 4. Oktober 2023 ist dies für die Verfahrensbereiche Einfuhr und EAS umgesetzt. Es besteht allerdings keine Pflicht zur Nutzung dieser Möglichkeit und Unternehmen können daher bei ihrem bisherigen Verfahren zum Austausch von Dokumenten mit der Zollverwaltung bleiben.
Haben Sie Anwendungen von AEB im Einsatz, abonnieren Sie im Help Center Informationen zu ATLAS und EMCS Releasewechsel. Dort informieren wir rechtzeitig über notwendige Umstellungen oder neue IT-Anforderungen.
- Das neue Import Control System 2 (ICS2) löst das bisherige Import Control System durch ein UZK-konformes IT-System ab. Seit Juni 2023 wird darüber die Verbringung von Waren ins Zollgebiet via Luftfracht überwacht und einer Risikoanalyse unterzogen. Die Einführung für weitere Verkehrszweige im See-, Schienen und Straßenverkehr ist ursprünglich ab März 2024 vorgesehen. Allerdings wird das Arbeitsprogramm zur Einführung der elektronischen Systeme nach UZK derzeit überprüft, so dass mit einer Einführung des Release 3 daher vermutlich erst ab Juni 2024 zu rechnen ist und zunächst nur maritime Transportunternehmen betroffen sein werden.
- Um die Anmeldungen zur Zentralen Zollabwicklung für Ausfuhren reibungsloser zu gewährleisten, hat die deutsche Zollverwaltung ein System zum elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen Ausfuhrzollstellen und Gestellungszollstellen angekündigt. Das neue System Central Clearance Export (CCE) kann voraussichtlich Mitte 2024 in Betrieb gehen.
- Ab 2024 sollen schrittweise T2L- und T2LF Dokumente zum Nachweis des Unionscharakters von Waren abgeschafft werden. Diese werden voraussichtlich in einem ersten Schritt ab 1. März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS) der EU. Ab Juni 2025 soll dies auch auf Warenmanifeste ausgedehnt werden. Bislang ist dafür keine digitale Anbindung bekannt, daher müssen erforderliche Daten dann ggf. manuell durch Unternehmen im System hinterlegt werden.
- Da nicht alle EU-Länder die Umstellung vom bisherigen Export Control System auf das UZK-konforme Automated Export System (AES) bis zum 1. Dezember 2023 durchführen konnten, wird ein Parallelbetrieb weiterhin aufrechterhalten. Voraussichtlich endet die Übergangsfrist nun zum Dezember 2024. Kommen sollen längere Textfelder, beispielsweise für Warenbeschreibungen, sowie möglicherweise der Entfall des ABD. Bis dahin gilt laut der ATLAS-Teilnehmerinformation 468/23 „So lange nicht auch der letzte Mitgliedstaat auf AES umgestellt hat, wird das ABD bestehen bleiben und darf weiterverwendet werden.“
Mit Dynamik: Neue Regelungen in der Exportkontrolle
- Ab 1. Januar 2024 werden bestimmte Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gebührenpflichtig. Zusammengefasst finden Sie eine Übersicht und Verlinkung zu den Änderungen in der AEB Community unter BAFA und BMWK: Besondere Gebührenverordnung. Die gute Nachricht – wenn Sie einen Nullbescheid beantragen, bleibt dieser weiterhin gebührenfrei.
- Der Entwurf zur Aktualisierung des Anhang I der Dual-Use-Verordnung wurde Mitte September 2023 herausgegeben. Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Delegierte Verordnung in Kraft. Die Vorabfassung mit den Änderungen lässt sich bereits auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehen.
Spanien und die Niederlande haben im Juni 2023 nationale Kontrolllisten für Dual-Use-Güter aufgestellt, die inzwischen im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden. Damit können andere Mitgliedstaaten auf diese Kontrolllisten verweisen und eine Genehmigungspflicht für die gelisteten Waren herbeiführen.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seit September 2023 schnellere Genehmigungsverfahren umgesetzt. Damit verbunden war die Einführung von neuen AGG und die inhaltliche Erweiterung von bestehenden. Im Dezember wurden außerdem einige Allgemeine Genehmigungen neu bekannt gegeben, da für diese die Meldungszeiträume verlängert wurden. Die Informationen finden Sie gebündelt im aktualisierten Merkblatt des BAFA: AGG-Merkblatt.
- Anfang Dezember 2023 hat die EU-Kommission das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland geschnürt und als Entwurf dem Europäischen Rat vorgelegt. Neben einer Beschränkung des Handels mit Edelsteinen und einer Preisdeckelung für russisches Öl, stehen weiter Umgehungen von Sanktionen im Fokus. Ob diese allerdings auf dem EU-Gipfel Mitte Dezember 2023 beschlossen werden können, ist noch fraglich. Sobald weitere Informationen vorliegen, fließen diese in das Help Center ein: Umsetzung und Prüfung des Russland-Embargos in AEB Trade Compliance Management.
Genau hingeschaut: Regelungen zu einzelnen Warengruppen
- Ab 1. Januar 2024 gelten die neuen Warennummern. Die Kombinierte Nomenklatur wurde durch die EU überarbeitet und in der Folge vom Statistischen Bundesamt herausgegeben. Sie erhalten Einblick in die textlichen Änderungen sowie tabellarische Gegenüberstellungen von derzeit gültigen und neuen Warennummern: DESTATIS: Änderung des Warenverzeichnisses 2024 veröffentlicht.
- Im Mai 2023 ist die Verordnung zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen müssen den Bericht für das vierte Quartal 2023 über das CBAM-Portal bis Ende Januar 2024 an die EU-Kommission übermitteln. Die EU-Kommission informiert auf einer Website zu den Pflichten und welche Daten für die betroffenen Warengruppen erforderlich sind. Dies sind zunächst: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Noch fehlen die von der EU-Kommission festgesetzten Standardwerte zur Berechnung von CO2-Emissionen und die in Deutschland zuständige Behörde. AEB bündelt alle Informationen im Magazin auf der Website.
- Die EU schränkt den Handel mit fluorierten Kohlenwasserstoffen weiter ein. Dazu wurde die bestehende Verordnung (EU) 517/2014 nach dem Montrealer Abkommen überarbeitet. Die Folge: Weiterer Abbau von Import-Kontingenten, Verbote von bestimmten Kühlmitteln in Kühlschränken, Kühlanlagen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen, sowie mehr Überwachung durch nationale Behörden.
Ein Blick ins Nachbarland Schweiz: Abschaffung von Zöllen und Erhöhung der Mehrwertsteuer
- Ab 1. Januar 2024 fallen für Importe von Industriegütern in die Schweiz keine Zölle mehr an. Das betrifft Waren aus den Kapiteln 25 bis 97. Zudem wurde die Tarifstruktur umfassend überarbeitet, so dass viele Unternummern entfallen. Ausnahmen gelten für Agrar- und Fischereierzeugnisse der Kapitel 35 und 38. Aufgrund der Zollunion mit Liechtenstein gelten die Aufhebung der Zölle und die Vereinfachung der Tarifstruktur auch dort. In vielen Fällen werden daher bei der Einfuhr keine Präferenznachweise (Ursprungserklärung, EUR.1 etc.) mehr benötigt. Notwendig bleiben diese für Schweizer Unternehmen weiterhin bei Re-Exporten oder im Rahmen der Kumulierung, wenn die importierten Waren oder daraus hergestellte Erzeugnisse später unter Inanspruchnahme von Präferenzen exportiert werden sollen.
Zum gleichen Zeitpunkt erhöht die Schweiz die Mehrwertsteuer. Der Normalsatz steigt von 7,7 % auf 8,1 %. Der reduzierte Satz beträgt ab Januar 2,6 % und der Sondersatz für Beherbergungen 3,8 %.
Nachweislich „frei“ handeln: Rund um Warenursprung und Präferenzen
- Am 27. November haben die EU-Staaten dem Handelsabkommen mit Neuseeland zugestimmt. Dies ist das erste Handelsabkommen, das auch Umweltauflagen oder Arbeitsmindeststandards integriert. Für Exporte aus der EU werden mit dem Inkrafttreten im Bereich der Lebensmitte Zölle z.B. auf Schweinefleisch, Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse abgeschafft (derzeitiger Zollsatz bei allen 5 %). Das Gleiche gilt auch für Kraftfahrzeuge, Kleidung und Textilien (derzeit bis zu 10%), bzw. Maschinen, Chemikalien, Pharmazeutika (derzeit bis zu 5%). Im Gegenzug wird die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren abschaffen oder erheblich senken. Für sensible Produkte sind Zollkontingente vorgesehen. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich im ersten oder zweiten Quartal 2024 zu rechnen, sobald auch Neuseeland das Abkommen ratifiziert hat.
- Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU soll den Handel mit Entwicklungsländern stärken. Das Schema der Allgemeinen Zollpräferenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte in Teilen zum 31. Dezember 2023 auslaufen, jetzt wurde diese bis Ende 2027 verlängert. Mit der Verlängerung wird weiterhin für Rechtsverbindlichkeit gesorgt, bis über eine Nachfolgeregelung entschieden wird.
Und sonst? Elektronische Rechnungsstellung, Sorgfaltspflichten und mehr
- Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für Umsätze im B2B-Umfeld wird kommen. Nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes der Bundesregierung ist eine erste Verpflichtung zur elektronischen Rechnung ab 2025 vorgesehen. Derzeit bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich imVermittlungsausschuss ergeben. Eine Übersicht über die Möglichkeiten zur elektronischen Berichterstattung und die Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf der Website von AFI Solutions.
- Anfang 2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Dies betraf zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und unterliegen einer Berichtspflicht. Als zuständige Behörde bietet das BAFA auf einer Website zur Lieferkette gebündelt Hilfestellungen und Informationen zu den Pflichten an, unter anderem zum Risikomanagement, zu Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen oder der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Eine erste Einschätzung, ob Sie vom LkSG betroffen sind, erhalten Sie auch in dem kostenfreien Online-Tool SOLID: LkSG – bin ich betroffen?
- Am 30. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung zum Schutz vor Entwaldung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Betroffen sind unter anderem Importe von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz, aber auch Produkte, die Palmölderivate enthalten. Bereits Ende 2024 müssen importierende Unternehmen für ihre Waren nachweisen, dass diese entwaldungsfrei gewonnen wurden, die Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten wurden und eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang II vorliegt.
- Eine Nachfolgeregelung wurde im Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten gefunden. Der neue Rechtsrahmen gilt ab 1. Januar 2024 für die kommenden 20 Jahre. Die AKP-Staaten setzen sich aus 79 Ländern Afrikas, der Karibik und dem Pazifik zusammen. Das neue Samoa-Abkommen beinhaltet Bereiche rund um nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Entwicklung oder zu Menschenrechten und Demokratie.
- Im Oktober 2023 hat die EU-Kommission eine Empfehlung für eine gemeinsame Risikobewertung der EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten für vier besonders kritische Technologiebereiche veröffentlicht. Diese umfassen Halbleitertechnologien, Technologien der künstlichen Intelligenz, Quantentechnologien und Biotechnologien. Bis zum Frühjahr 2024 sollen Vorschläge erarbeitet werden, welche Initiativen ergriffen werden könnten, um diese Technologien weiterzuentwickeln und gleichzeitig wirtschaftliche Schäden von der EU abzuwehren.
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