Zoll & Außenwirtschaft: Das bringt 2026 für Unternehmen
Wen wundert’s – technische oder fachliche Änderungen werden laufend umgesetzt. Braucht es daher einen „Änderungsartikel“? Wir meinen ja, denn manches wird zum Jahreswechsel wirksam und anderes steht in den nächsten Monaten vor der Tür. Was kommt im nächsten Jahr auf Ihr Unternehmen zu? Die AEB Community wagt den jährlichen Ausblick.

AES: Exporte europaweit einheitlich
Mit der europäischen Umstellung vom bisherigen Export Control System (ECS) auf das Automated Export System (AES) wurden Mitte Dezember 2025 die Vorgaben des UZK umgesetzt und Unternehmen stehen neue Möglichkeiten zur Verfügung. Was das für deutsche Ausfuhranmeldungen bedeutet, hat mein Kollege Thomas Hartinger in der AEB Community zusammengefasst. Ob Sie ab sofort 17 Zeichen bei der Postleitzahl benötigen, wissen wir nicht – zumindest könnten Sie diese jetzt in Ihrer Ausfuhr melden. AES: Änderungen beim Export durch europaweite Umstellung
Was ist für den Import von Kleinsendungen geplant?
Im Dezember 2025 wurde es von der EU beschlossen: Die Zollfreiheit für Importe unter 150 Euro wird fallen. Was bereits jetzt fest steht: Die Abwicklung von Kleinsendungen wird teurer. Ursprünglich sollte eine Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je Sendung zum November 2026 eingeführt werden. Nun hat die EU übergangsweise ab 1. Juli 2026 bis zum Wirksamwerden der Zollreform einen pauschalen Zollsatz von drei Euro je Warenart beschlossen. Laut Pressemitteilung: Der Zoll in Höhe von 3 € wird auf jede einzelne Artikelart in einer Sendung, je nach der jeweiligen Tarifposition, erhoben.
In der AEB Community haben wir den Stand zu Kleinsendungen zusammengetragen: Kleinsendungen: Abschaffung der 150 Euro-Grenze in 2026 beschlossen.
Innerhalb der EU haben bereits einzelne Mitgliedstaaten eine Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen im nächsten Jahr geplant. Zumindest bis zur Umsetzung einer EU-einheitlichen Regelung wird daher voraussichtlich ein Flickenteppich an Vorschriften entstehen.
Auch andere Länder außerhalb der EU versuchen der Paketflut Herr zu werden. Beispielsweise haben die USA bereits im August 25 eine De-minimis-Grenze von 50 US-Dollar eingeführt, so dass Sendungen oberhalb des Betrags abgabenpflichtig sind. In Großbritannien wird zurzeit in einer Konsultation die Abschaffung der Zollfreiheit für Kleinsendungen unter 136 Pfund ausgestaltet. Spätestens im März 2029 soll diese enden.
Import Control System 2 – jetzt aber wirklich
Sie hatten das Thema längst abgehakt? Dann kommt hier die Erinnerung, dass die letzten Staaten nochmal in die Verlängerung gehen durften. Spanien, Finnland oder Frankreich starten mit den verpflichtenden Entry Summary Declarations (ENS) im Straßen- und Schienenverkehr ab 1. Januar 2026 – einige wenige Staaten wie Kroatien oder Polen werden voraussichtlich erst zum 1. Juni 2026 so weit sein. Zu den Zeiträumen finden Sie mehr in der AEB Community: Umsetzung vom Import Control System 2 in den EU-Mitgliedstaaten.
Werden Waren von Großbritannien nach Frankreich über den Kanal importiert, muss ab 1. Januar 2026 eine Anmeldung in ICS2 erfolgen. Die ICS2-MRN im französischen Enveloppe Logistique Obligatoire (ELO) anzumelden, wird allerdings erst im ersten Quartal 2026 verpflichtend werden.
Neue Warenummern 2026
Machen wir’s kurz– genau wie die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur in diesem Jahr. Ab 2026 werden 27 neue Nummern aufgenommen und 14 für ungültig erklärt. Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) hat die tabellarischen Übersichten bereits Anfang November veröffentlicht – und pünktlich werden die Änderungen in den Anwendungen von AEB umgesetzt: DESTATIS: Änderung des Warenverzeichnisses 2026 veröffentlicht. Verwenden Sie ASSIST4 von AEB, pflegen Sie die Änderungen in Ihren Stammdaten selbst.
Zentrale Zollabwicklung – ab Februar 2026 für Importe
Die deutsche Zollverwaltung hat den Start der Zentralen Zollabwicklung für Importe (CCI) ab 28. Februar 2026 bekanntgegeben. Mein Kollege Carsten Bente erläutert mehr zum bisherigen Stand und den Voraussetzungen, die Unternehmen erfüllen müssen: Zentrale Zollabwicklung für die Importabwicklung.
Auf die Neuerung CCI reagiert auch die Gesetzgebung. Im deutschen Umsatzsteuergesetz sind Vereinfachungen geplant. Laut § 21b kann bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung auf Basis einer in einem anderen Mitgliedstaat abgegebenen Zollanmeldung die deutsche Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt werden.
NCTS – Versandverfahren
Mitte November hat die deutsche Zollverwaltung die aktualisierte Dienstvorschrift zum Versandverfahren veröffentlicht. Unter anderem sind folgende Änderungen in der aktuellen Dienstvorschrift enthalten:
- Das Betriebskontinuitäts-VBD ersetzt das Einheitspapier
- Die Abwicklung ist auch ohne ausgedrucktes VBD möglich, da die Versand-MRN auch auf andere Art vorgelegt werden kann und Unterwegsereignisse mittlerweile elektronisch erfasst werden.
- Die Regeln zur Nämlichkeitssicherung wurden vollständig überarbeitet. Die genaue Warenbeschreibung und der Zollverschluss werden als rechtlich gleichwertige Methoden zur Nämlichkeitssicherung anerkannt.
- Ist die Frist zur Gestellung bereits abgelaufen, ist das allein kein Grund den Durchgang zu verweigern oder das Versandverfahren an der Durchgangszollstellen zu beenden. Hier entscheidet die Bestimmungszollstelle über die Fristüberschreitung.
Auch, wenn die Dienstvorschrift für den Zoll bereits gültig ist, wird die Verfahrensanweisung ATLAS voraussichtlich erst im Februar 2026 aktualisiert.
Und jährlich grüßt... das EMCS-Release
Sekt, Bier, Energieerzeugnisse oder Tabak... diese Waren unterliegen der deutschen Verbrauchsteuer. Unter Steueraussetzung ist eine Versendung nur erlaubt, wenn das IT-Fachverfahren EMCS verwendet wird. Außerdem kann auch verbrauchsteuerpflichtige Ware, für die bereits Verbrauchsteuer entrichtet wurde, mit EMCS versendet werden. Am 24. Januar 2026 wird das neue Release 2.7 zollseitig in den Echtbetrieb gehen. Mit der teilnehmerseitigen Umstellung stehen unter anderem zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhrvorgängen zur Verfügung: Zoll bereitet neues EMCS-Release vor. AEB wird Unternehmen mit EMCS Filing zuverlässig bei der Umstellung begleiten, die spätestens am 28. Juni 2026 abgeschlossen sein muss.
Pan-Euro-Med-Zone (PEM): Umsetzung der revidierten Ursprungsregeln 2026
Im Jahr 2025 wurde mit Hilfe von Übergangsbestimmungen dafür gesorgt, dass sowohl die revidierten Regeln zum Regionalen Übereinkommen als auch die bisherigen Ursprungsregeln in den meisten Fällen nebeneinander gültig waren. In diesen Fällen endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2025 und ab 2026 gelten nur noch die revidierten Regeln. Allerdings wurden noch nicht alle Abkommen auf das Regionale Übereinkommen umgestellt. Daher werden auch über den 1. Januar 2026 hinaus unterschiedliche Kumulierungszonen bestehen bleiben. Erst Ende 2025 wird klar sein, welche Abkommen genau umgestellt werden.
Was das für die Pflege von Lieferantenerklärungen bedeutet, lesen Sie im Help Center von AEB: Pflege von Lieferantenerklärungen für das Regionale Übereinkommen (PEM). Bitte berücksichtigen Sie, dass die Erläuterungen insbesondere auf die Anwendung „Origin & Preferences“ von AEB zugeschnitten sind.
Mercosur: Fortschritte und Ausblick
Seit 25 Jahren verhandelt die EU mit Argentinien, Brasilien, Uruguay und Paraguay über den Abschluss eines Freihandelsabkommens. Am 3. September 2025 hat die EU-Kommission nun die Vorschläge zu einem Partnerschaftsabkommen (EMPA) sowie einem Interims-Handelsabkommen (ITA) dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament vorgelegt. Ziel ist die Ratifizierung bis Ende des Jahres, damit das ITA-Abkommen ab 2026 angewendet werden kann. Dazu müssen die einzelnen Mitgliedstaaten mehrheitlich zustimmen, was in Deutschland bereits am 10. Dezember 2025 geschehen ist. Sollten die Abkommen in Kraft treten, entsteht eine der größten Freihandelszonen weltweit. Ausführliche Informationen bietet die Wirtschaftskammer Österreich: Handelsabkommen EU-Mercosur.
Nachhaltigkeitsziele – vor, vor, Wiegeschritt... und zurück
Was sich wie Tanzschritte auf internationalem Parkett anhört, hat für viel Bewegung bei betroffenen Unternehmen gesorgt. Die EU hat ihre Nachhaltigkeitsziele in diesem Jahr neu bewertet und die zugehörigen Verordnungen nachgebessert. Die Schlagworte sind Pflichten zur Berichterstattung, CBAM-Waren und Entwaldungsverordnung. Ziel: Möglichst wenig Effektivität verlieren und gleichzeitig EU-Unternehmen bürokratisch entlasten.
- Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Ab 2026 startet die Regelphase für Waren, die unter die CBAM-Verordnung fallen. Die gute Nachricht für viele Unternehmen kam bereits im Oktober 2025. Die De-minimis-Regelung wurde von 150 Euro pro Sendung geändert zu einer Gewichtsgrenze von 50 Tonnen pro Jahr. Oberhalb dieser Grenze dürfen CBAM-Waren nur durch zugelassene Anmelder importiert werden. Für Strom und Wasserstoff greift die Ausnahmeregelung nicht und es ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich. Unternehmen müssen daher ab 2026 in jeder Importanmeldung mit CBAM-Waren ihre Zulassungs-Kontonummer angeben oder eine der Ausnahmeregelungen dokumentieren: CBAM-Vereinfachungen ab 2026
- Entwaldungsverordnung (EUDR): Hier stehen alle Zeichen auf Verschiebung der Anwendbarkeit. Gleichzeitig werden voraussichtlich Vereinfachungen umgesetzt. In den nächsten Tagen wird in der EU über den Vorschlag abgestimmt. Dieser sieht eine Anwendbarkeit erst ab 30.12.2026 vor – für Klein- und Kleinstunternehmen erst ab 30.06.2027. Die Sorgfaltserklärungen sollen nur Marktteilnehmer abgeben müssen, die das Erzeugnis zuerst in den Verkehr bringen. Nachgelagerte Unternehmen können dann auf die ursprüngliche Erklärung referenzieren. Außerdem sollen bestimmte Druckerzeugnisse gänzlich von der Verordnung ausgenommen werden.
- Nachhaltigkeitsberichte (CSRD) und Due Diligence Pflichten (CSDDD): Mit vorgeschlagenen Änderungen aus einem der sogenannten Omnibus-Pakete sollen beide Vorschriften nur noch für größere Unternehmen gelten und es sind umfangreiche Erleichterungen vorgesehen. Meine Kollegin Ruth Setzler hat den Stand der Verhandlungen Ende November 2025 zusammengefasst: CSRD und CSDDD: Das Omnibus-Paket im Trilog.
Änderungen in anderen Ländern
Neue Vorschriften aus China oder den USA haben Unternehmen in diesem Jahr umgetrieben. Daneben gab es zahlreiche weitere Entwicklungen, die deutsche Unternehmen im Blick hatten, je nachdem, in welchem Land die Geschäftspartner angesiedelt sind. Daher werfen wir ein paar Schlaglichter auf internationale Änderungen ab 2026:
- Voranmeldungen in Österreich: Wissen Sie, wo das schöne Vorarlberg liegt? Dies bildet die Grenzregion zwischen der Schweiz und Österreich. Mit dem neu geschaffenen „Korridorverkehr Vorarlberg“ werden Voranmeldungen für Waren im Versandverfahren notwendig. Ab Januar 2026 tritt die Regelung zunächst für den Warentransit von der Schweiz nach Österreich in Kraft – ab April 2026 dann auch in der anderen Richtung. Damit wird das bisherige Papierverfahren abgelöst: Ab 2026 verlangt Österreich an der Schweizer Grenze Voranmeldungen für Versandverfahren.
- Passar in der Schweiz: Mit dem neuen System zum Meldungsaustauch in der Schweiz werden 25 einzelne Services umgesetzt. Am 31. Dezember 2025 wird das bisherige Exportsystem e-dec vollständig abgeschaltet und alle Unternehmen müssen ab 2026 Ausfuhren in Passar anmelden: Passar News 2/2025. Mit der „Active App“ kann der Grenzübertritt weiter automatisiert werden. Im nächsten Jahr beginnt die Ablösung von e-dec Einfuhr. Im zweiten Quartal 2026 wird Passar 2.0 Einfuhr in den Echtbetrieb überführt.
- Ägypten weitet die Vorabregistrierung aus: Mehrfach verschoben, doch jetzt wird ab 1. Januar 2026 das Advanced Cargo Information-System (ACI) auch für die Luftfracht verpflichtend. Bei Seefrachtsendungen müssen die notwendigen Dokumente 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffes dem ägyptischen Zoll vorliegen. Bei Luftfrachtsendungen ist der zeitliche Rahmen enger und die Dokumente müssen spätestens acht Stunden vor der Ankunft vorliegen. Mehr Informationen erhalten Sie im Artikel: Ägypten: ACI für Luftfracht ab 1. Januar 2026. Dort finden Sie unter anderem das FAQ und die englischsprachige Präsentation der AHK Ägypten verlinkt.
- Indien führt Zertifizierungspflichten für Maschinen ein: Das indische Ministerium für Schwerindustrie hat eine Zertifizierungspflicht für Maschinenimporte erlassen. Ursprünglich sollte diese bereits ab Ende August 2025 in Kraft treten. Nach einer Verschiebung durch das Ministerium wird dies ab 28. August 2026 verpflichtend werden. Eine Zertifizierung gemäß Scheme X durch das Bureau of Indian Standards (BIS) kann neben Produkttests in akkreditierten Testlaboren auch Werksaudits beinhalten: Indien erlässt neue Vorschriften für Maschinenimporte.
Bei der Exportkontrolle auf Stand bleiben
Auch rund um die Exportkontrolle waren Unternehmen in diesem Jahr gefordert. Von Februar bis Oktober 2025 wurden vier Sanktionspakete gegen Russland in Kraft gesetzt, seit 1. November 2025 ist die 22. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung gültig und die Änderungen im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung wurden bereits am 15. November wirksam.
Unternehmen, die dem US-Reexportkontrollrecht unterliegen, konnten in diesem Jahr kurzfristig aufatmen. Die Änderungen durch die „Affiliates Rule“ wurden vorübergehend ausgesetzt. Sie sollen erst am 10. November 2026 wieder in Kraft treten. Im Artikel Was wäre, wenn die 50 %-Rule für die US Entity List gelten würde? hat die promovierte Juristin Ulrike Jasper zusammengefasst, was sich für Unternehmen außerhalb der USA mit dieser Erweiterung ändert.
War das jetzt alles?
Natürlich nicht. Das nächste Jahr hält weitere Änderungen bereit. So unterliegen beispielsweise einzelne Warengruppen Vorschriften, die ab 2026 wirksam werden. Das betrifft unter anderem Blei als Legierungsmittel, Waren, die PFAS enthalten oder der Quecksilber-Verordnung unterliegen. Außerdem werden ab August 2026 erste Vorgaben aus der Verpackungsverordnung relevant.
Auch 2026 bündeln wir wichtige Themen und informieren darüber punktgenau. Die AEB Community begleitet Sie zuverlässig bei den Änderungen, die auf Sie zukommen.
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